Monday, September 16, 2013

Eintrag in „Regionales Ärztebuch“



Ich habe wieder einmal Post bekommen. Diesmal von einem Anbieter, der meine Adresse irgendwo abgegriffen hat, mir aber einen Premiumeintrag anbietet. Man könnte meinen, dass dies ungesetzlich ist. Man könnte meinen, dass der Vertrag sittenwidrig ist. Ist es aber beides nicht. Ich würde eher das Adjektiv perfide nehmen.
So sieht das Anschreiben an mich aus:




1. Hier wird auf den kostenlosen Standardeintrag hingewiesen. Aber es sieht so aus, als sei dies die Überschrift für das gesamte Schreiben.
2. Was soll dieser Barcode? Wahrscheinlich soll das Schreiben dadurch besonders professionell aussehen.
3. Hier liest man noch, dass man korrigieren soll. Und dann lässt die Aufmerksamkeit nach.
4. Man sollte aber aufmerksam bleiben, denn bei Premiumeintrag befindet sich bereits ein Kreuz im Kästchen.
5. Hier wird die Katze aus dem Sack gelassen. Der Eintrag kostet fast 100 € im Monat und der Vertrag läuft über 2 Jahre. Wenn man nicht aufpasst sogar noch länger.
6. Wer jetzt unterschreibt, weil ihm das Schreiben in der Unterschriftsmappe vorgelegt wurde, der hat einen Vertrag unterschrieben – und der ist gültig.
7. Und wer meint, wenn er da unten ein Kreuz reinsetzt und unterschreibt, dann habe er für das Unterlassen von Faxen unterschrieben, der hat weiterhin nicht aufgepasst. Er hat einen gültigen Vertrag unterzeichnet.

Es gibt bereits einen Musterprozess aus dem Jahr 2011; Link: http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Herford_12-C-139210_Regionales-Aerztebuch-Branchenbuch-gewinnt-Klage-gegen-Kunden.news13380.htm. Das Regionale Ärztebuch gewann den Prozess.

Aber man braucht nur etwas vorsichtig mit seiner Unterschrift umzugehen. Und man sollte lesen, bevor man etwas unterschreibt. Wahrscheinlich lebt aber das Regionale Ärztebuch von Leuten, die nicht lesen.


04.03.2015
Heute lese ich im "Rechts-Newsletter 9. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr" über einen Entscheid des LG Wuppertal: "Kostenpflichtiges Online-Verzeichnis, das nicht "vorne" bei Google & Co. platziert ist, ist sittenwidrig." Vielleicht kann man so klagen. Hier ist der dazugehörige Link: LG Wuppertal, Beschl. v. 05.06.2014 - Az.: 9 S 40/14 - Die Kanzlei Dr. Bahr kann man so kontaktieren: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html. Die Bezirksärztekammer Koblenz warnte bereits vor dem Angebot "Regionales Ärztebuch": http://www.aerztekammer-koblenz.de/startseite/aktuelles.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=114&tx_ttnews%5BbackPid%5D=10&cHash=e795af4a1e7b07906e7e8a2de6e055ca.


15.03.2015
Ich halte das Magazin TAS (trends - art -style), Ausgabe 2/2015, in den Händen. Dort berichtet Rechtsanwalt Lichtinghagen über dieses Problem. Er sagt zu diesen Schreiben: "Diese Schreiben sind dabei meist in einer Form gehalten, die auf den ersten Blick den Eindruck erweckt, es handele sich um eine behördliche Rechnung. Weniger, weil sie bspw. offiziell mit Landeswappen versehen sind, sondern eher geschickt-vernachlässigt auf Umweltpapier mit kleiner Schrift, zahlreichen Zahlenkolonnen sowie Details verfasst sind, aus denen sich offenbar stringent-logisch ein Zahlungsbetrag ergibt." ... "Die angeblichen Anbieter setzen darauf, dass im Alltagsstress schnell die Zahlung angewiesen wird, bevor man sich weiter mit dem Schreiben auseinandersetzt." Wenn das nicht geschieht, folgen sogar Erinnerungen und Mahnungen. Die unberechtigten Zahlungsaufforderungen haben keine Rechtswirkungen. Aber wenn man bezahlt, dann ist gerade durch die Zahlung ein Vertrag zustande gekommen. In der Regel erfolgt der Eintrag in einem "komplett irrelevanten Internet-Register". 


No comments:

Post a Comment