Wednesday, August 26, 2015

Warnung vor dem Warngerät


Haben Sie auch so ein Fax bekommen?

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Ich hatte es heute in meinem Posteingang. Mir wird ein Warngerät angeboten. Es handelt sich um ein Gerät, das vor Geschwindigkeitsmessungen schützen soll. Tja ... diese Geräte sind aber verboten. Das Fax trägt die Unterzeile: „Diese Information wurde als Serviceleistung, eigenverantwortlich im Namen und Auftrag vom Publisher for News – PB70 El Nil – Cairo Egypt [...]“.

„100%tiger RUND – UM – Schutz!“ wird versprochen. Das wage ich zu bezweifeln, da Warngeräte z.B. vor Laser- oder Lichtschrankenanlagen sehr aufwendig (und auch teuer) sind. Siehe hierzu den lesenswerten Artikel: https://www.bussgeldkatalog.org/blitzer/radarwarner/

Ob illegale Anlagen steuerlich absetzbar sind, wage ich auch zu bezweifeln.

„In allen Ländern von Europa einsetzbar“ – einsetzbar heißt aber nicht, dass sie auch erlaubt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine solche Anlage verboten ist. Denn: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ [ § 23 Abs. 1b StVO]

„Deutsche Entwicklung und Service“ – warum ist dann das Fax in fehlerhaftem Deutsch verfasst? Warum liegen die Bezugsadressen in Amsterdam und London? Und warum liegt die Publizistische Verantwortung in Kairo? Natürlich um eine mögliche straf- oder zivilrechtliche Verfolgung zu erschweren.

Ich will nicht verschweigen, dass es in der Rechtsprechung zur Warnung vor Geschwindigkeitsfallen Grauzonen gibt, aber darauf sollte man sich nicht verlassen. Und z.B. für die Schweiz gilt: „Ein Navi mit Radarwarner-POI kostet mindestens 200 Euro Strafe. Das Gerät darf sichergestellt und vernichtet werden.“ (Quelle: Rechtsanwalt Johannes Richard - http://www.pcwelt.de/ratgeber/Radarwarner_-_was_ist_erlaubt_und_was_nicht_-Apps_und_Radarwarngeraete-8001285.html)

Ich rate also dringend ab. Aber vielleicht wollen Sie ja Vollgas geben und wissentlich den Verkehr gefährden ... dann ist Ihnen aber auch mit einem solchen Gerät nicht geholfen. Dann hilft wirklich nur noch der Führerscheinentzug.


2 comments:

  1. Ich habe erneut ein Fax bekommen. Sieht ähnlich aus. Hat einen fast identischen Text, aber jetzt sitzt der Verantvortliche in Brasília. Die Telefonnummern sind weiterhin in Großbritannien und den Niederlanden.
    Darf man weiterhin nicht einsetzen

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  2. Das OLG Rostock hat geurteilt, dass die Blitzer.de-App während Fahrt nicht benutzt werden darf. http://www.online-und-recht.de/urteile/App-von-Blitzer-de-darf-waehrend-Autofahrt-nicht-benutzt-werden-Oberlandesgericht-Rostock-20170222/
    § 23 Abs. 1b StVO lautet:
    "(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."

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